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Zugewinnausgleich Neuss – Vermögensaufteilung bei Scheidung

Rechtsanwältin für Familienrecht Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Neuss & Umgebung

Zugewinnausgleich in Neuss – Vermögensaufteilung bei Scheidung

Der Zugewinnausgleich ist einer der zentralen vermögensrechtlichen Aspekte einer Scheidung in Deutschland. Er regelt, wie das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird. Als Rechtsanwältin für Familienrecht in Neuss berate und vertrete ich Sie in allen Fragen rund um die Vermögensauseinandersetzung.

Was ist der Zugewinnausgleich?

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Wenn Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet: Während der Ehe bleibt das Vermögen jedes Ehegatten getrennt. Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung wird jedoch der sogenannte Zugewinn ausgeglichen.

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen eines Ehegatten. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen geringeren Zugewinn erzielt hat, hat einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der Differenz beider Zugewinne.

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Die Berechnung folgt einem klaren Schema:

Schritt 1: Anfangsvermögen ermitteln

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte bei der Eheschließung besaß (§ 1374 BGB). Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe empfangen werden, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet – sie sind sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen und fallen nicht in den Zugewinnausgleich.

Schritt 2: Endvermögen ermitteln

Das Endvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags besitzt (§ 1375 BGB). Dieser Stichtag ist entscheidend und kann nicht rückwirkend geändert werden.

Schritt 3: Zugewinn berechnen

Für jeden Ehegatten wird die Differenz aus Endvermögen und Anfangsvermögen gebildet. Vereinfachtes Beispiel:

  • Ehegatte A: Anfangsvermögen 20.000 €, Endvermögen 120.000 € → Zugewinn: 100.000 €
  • Ehegatte B: Anfangsvermögen 10.000 €, Endvermögen 50.000 € → Zugewinn: 40.000 €
  • Differenz: 100.000 € − 40.000 € = 60.000 €
  • Ausgleichsanspruch von B gegen A: 60.000 € ÷ 2 = 30.000 €

Was zählt zum Vermögen?

Zum Vermögen im Sinne des Zugewinnausgleichs gehören unter anderem:

  • Immobilien: Eigenheim, Eigentumswohnungen, Grundstücke
  • Bankguthaben: Konten, Sparbücher, Festgeld
  • Wertpapiere: Aktien, Fonds, Anleihen
  • Unternehmensbeteiligungen: GmbH-Anteile, Einzelunternehmen (Unternehmensbewertung erforderlich)
  • Lebensversicherungen: Rückkaufswerte kapitalbildender Versicherungen
  • Sachwerte: Fahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände (ab erheblichem Wert)

Nicht zum Zugewinn zählen persönliche Gegenstände des täglichen Bedarfs und Rentenanwartschaften – letztere werden im Versorgungsausgleich separat geregelt.

Berechnung Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen. Beide Ehegatten berechnen ihren Zugewinn getrennt. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz ausgleichen.

Besondere Konstellationen

Immobilien und Zugewinnausgleich

Die gemeinsame Immobilie ist häufig der größte Vermögenswert. Ihre Bewertung zum Stichtag des Scheidungsantrags erfordert in der Regel ein Sachverständigengutachten. Es gibt verschiedene Möglichkeiten: Verkauf und Erlösteilung, Übernahme durch einen Partner gegen Ausgleichszahlung, oder Realteilung.

Unternehmensbeteiligungen

Wenn ein Ehegatte ein Unternehmen führt oder an einem beteiligt ist, muss der Unternehmenswert ermittelt werden. Dies ist oft der komplexeste Teil der Zugewinnberechnung und erfordert betriebswirtschaftliche Sachkunde.

Schulden und negatives Anfangsvermögen

Seit der Reform von 2009 kann das Anfangsvermögen auch negativ sein (§ 1374 Abs. 3 BGB). Wer also mit Schulden in die Ehe geht und diese während der Ehe tilgt, hat dadurch einen Zugewinn erzielt, der ausgeglichen werden muss.

Schutz vor Vermögensverschiebungen

Das Gesetz schützt den ausgleichsberechtigten Ehegatten vor unlauteren Vermögensverschiebungen. Vermögensminderungen, die ein Ehegatte nach der Trennung vornimmt, können dem Endvermögen wieder hinzugerechnet werden, wenn sie:

  • Unentgeltliche Zuwendungen an Dritte darstellen (Schenkungen)
  • Vermögen verschwendet haben (unwirtschaftliches Verhalten)
  • In der Absicht vorgenommen wurden, den anderen Ehegatten zu benachteiligen

Zugewinnausgleich und Ehevertrag

Im Rahmen eines Ehevertrags können Ehegatten den Zugewinnausgleich modifizieren oder ausschließen. Möglich sind etwa:

  • Vollständiger Ausschluss des Zugewinnausgleichs (Gütertrennung)
  • Modifizierter Zugewinnausgleich (z. B. Herausnahme des Betriebsvermögens)
  • Pauschale Ausgleichsbeträge oder Deckelungen

Solche Vereinbarungen müssen notariell beurkundet werden und dürfen nicht einseitig benachteiligend sein, da sie sonst unwirksam sein können.

Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich

Wann ist der Stichtag für die Berechnung?

Der Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird (§ 1384 BGB). Das Anfangsvermögen wird zum Tag der Eheschließung bestimmt.

Muss ich mein Vermögen offenlegen?

Ja. Beide Ehegatten sind verpflichtet, Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen (§ 1379 BGB). Bei Verdacht auf unvollständige Angaben kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.

Wie lange kann ich den Zugewinnausgleich geltend machen?

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (§ 195, § 199 BGB). Es ist daher wichtig, rechtzeitig tätig zu werden.

Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie?

Die Immobilie fließt mit ihrem Verkehrswert in die Zugewinnberechnung ein. Die konkrete Regelung – Verkauf, Übernahme oder Teilungsversteigerung – wird separat vereinbart oder gerichtlich geklärt.

Kann ich auf den Zugewinnausgleich verzichten?

Ein Verzicht ist im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder eines Ehevertrags möglich. Er muss notariell beurkundet werden. Ob ein Verzicht in Ihrer Situation sinnvoll ist, sollte sorgfältig geprüft werden.

Vereinbaren Sie ein Erstgespräch

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs kann komplex sein – insbesondere bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder internationalem Vermögen. In meiner Kanzlei in Neuss berate ich Sie zu Ihren Ansprüchen und helfe Ihnen, eine faire Lösung zu erreichen. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch.

Auskunftsanspruch Beide Ehegatten haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch über das Vermögen des anderen. Verschweigen oder Verschieben von Vermögen kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Weiterführende Informationen

Ratgeber: Was passiert mit dem Haus bei einer Scheidung? und Ehevertrag nachträglich schließen

Verwandte Rechtsgebiete: Scheidung · Unterhalt · Sorgerecht · Eheverträge

Im Glossar: Zugewinnausgleich · Zugewinngemeinschaft · Gütertrennung

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