Unterhalt neu berechnen lassen — Wann eine Abänderung möglich ist
Wann kann Unterhalt geändert werden?
Ein einmal festgelegter Unterhalt gilt nicht für immer. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (mindestens 10% des bisherigen Unterhalts) kann eine Abänderung verlangt werden.
Typische Gründe für eine Abänderung
- Gehaltsveränderung: Jobverlust, Kündigung, Berentung, Gehaltserhöhung
- Neues Kind: Weitere Unterhaltspflichten verändern den verfügbaren Betrag
- Neuer Partner: Zusammenzug oder Heirat kann den Ehegattenunterhalt verringern
- Volljährigkeit: Ab 18 sind beide Eltern barunterhaltspflichtig
- Altersstufenwechsel: Ändert sich die Altersgruppe in der Düsseldorfer Tabelle, ändert sich der Zahlbetrag
- Krankheit: Dauerhafte gesundheitliche Veränderungen
Wie läuft die Abänderung ab?
Außergerichtlich
Zunächst sollte der andere Elternteil schriftlich zur Anpassung aufgefordert werden.
Gerichtliches Verfahren
Kommt keine Einigung zustande, kann ein Abänderungsantrag beim Familiengericht gestellt werden. Dauer: ca. 3–6 Monate.
Benötigte Unterlagen
- Aktuelle Gehaltsabrechnungen (letzte 12 Monate)
- Letzter Steuerbescheid
- Nachweis über die Veränderung
- Bestehender Unterhaltstitel oder Jugendamtsurkunde
- Aufstellung der monatlichen Ausgaben
Häufige Fragen
Kann ich Unterhalt einfach kürzen?
Nein. Eigenmächtige Kürzungen können zu Zwangsvollstreckung führen. Der richtige Weg ist ein Abänderungsantrag.
Was kostet ein Abänderungsverfahren?
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Bei Verfahrenskostenhilfe übernimmt der Staat die Kosten.
Gilt die Änderung rückwirkend?
Nur ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Aufforderung. Schnelles Handeln ist entscheidend.
Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit
Nicht jede Einkommenssteigerung führt automatisch zu mehr Unterhalt. Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Selbstbehalt verbleiben, der sein eigenes Existenzminimum sichert:
- Gegenüber minderjährigen Kindern: 1.370 Euro (erwerbstätig) bzw. 1.120 Euro (nicht erwerbstätig)
- Gegenüber volljährigen Kindern: 1.650 Euro
- Gegenüber dem Ehegatten: 1.510 Euro (erwerbstätig)
Liegt das bereinigte Nettoeinkommen nach Abzug des Unterhalts unter dem Selbstbehalt, spricht man von einem Mangelfall. In diesem Fall wird der verfügbare Betrag anteilig auf alle Berechtigten verteilt.
Sonderbedarf und Mehrbedarf
Neben dem laufenden Unterhalt können zusätzliche Kosten anfallen, die ebenfalls geltend gemacht werden können:
Sonderbedarf
Einmalige, außergewöhnliche Kosten wie Zahnarztbehandlungen, Klassenfahrten oder Nachhilfe. Beide Eltern tragen diese anteilig nach ihrem Einkommen.
Mehrbedarf
Regelmäßig wiederkehrende Zusatzkosten wie Kindergartenbeträge, Therapiekosten oder Kosten für eine Lernbehinderung. Der Mehrbedarf wird auf den Tabellenunterhalt aufgeschlagen.
Unterhalt bei Arbeitslosigkeit
Verliert der Unterhaltspflichtige seinen Job, muss er sich intensiv um eine neue Stelle bemühen. Solange er das nachweisen kann, wird der Unterhalt auf Basis des Arbeitslosengeldes berechnet. Bemüht er sich nicht ausreichend, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden — er muss dann Unterhalt zahlen, als würde er arbeiten.
Bei längerer Arbeitslosigkeit sollten Sie zeitnah einen Abänderungsantrag stellen, um Rückstände zu vermeiden. Wir unterstützen Sie bei der Berechnung und beim Antrag beim Amtsgericht Neuss.
Weiterführende Informationen
Unterhaltsberechnung · Unterhaltsrecht
Im Glossar: Kindesunterhalt · Ehegattenunterhalt · Düsseldorfer Tabelle