Zum Inhalt springen

Kindeswohl – Der Maßstab im Sorge- und Umgangsrecht

Kindeswohl – Zentraler Maßstab im Familienrecht

Rechtliche Grundlage: § 1697a BGB, Art. 6 Abs. 2 GG
Relevanz: Entscheidender Maßstab bei Sorgerecht und Umgangsrecht

Definition

Das Kindeswohl (auch: Wohl des Kindes) ist der zentrale Leitgedanke bei allen familiengerichtlichen Entscheidungen, die Kinder betreffen. Das Familiengericht ist verpflichtet, bei Fragen des Sorgerechts, des Umgangsrechts und des Aufenthaltsbestimmungsrechts diejenige Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Kriterien für das Kindeswohl

Das Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Rechtsprechung hat folgende Kriterien entwickelt:

  • Bindungen des Kindes: Zu welchem Elternteil hat das Kind die engere emotionale Beziehung?
  • Kontinuitätsprinzip: Stabilität der bisherigen Lebensverhältnisse
  • Förderungsprinzip: Welcher Elternteil kann das Kind besser fördern?
  • Kindeswille: Ab ca. 3–4 Jahren wird das Kind angehört, ab 14 Jahren ist die Anhörung Pflicht
  • Geschwisterbindung: Geschwister sollen nach Möglichkeit nicht getrennt werden

Kindeswohlgefährdung

Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor (Vernachlässigung, Misshandlung, schwere Suchterkrankung eines Elternteils), kann das Familiengericht Maßnahmen nach § 1666 BGB ergreifen – bis hin zum Entzug der elterlichen Sorge. Das Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss wird in solchen Fällen einbezogen.

Vereinbaren Sie ein Erstgespräch

Fragen zum Kindeswohl? Kontaktieren Sie uns: 02131 5953910

☎ Jetzt anrufen Erstberatung anfragen