Versorgungsausgleich – Aufteilung der Rentenansprüche
Definition
Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen beiden Ehepartnern. Er wird vom Familiengericht – in Neuss das Amtsgericht Neuss – als sogenannte Folgesache automatisch mit der Scheidung durchgeführt. Ein separater Antrag ist nicht erforderlich.
Wie funktioniert der Ausgleich?
Beide Ehepartner teilen dem Gericht ihre Versorgungsanwartschaften mit. Das Gericht holt Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern ein und berechnet, wer während der Ehezeit höhere Anwartschaften erworben hat. Die Differenz wird hälftig ausgeglichen – jeder Partner erhält die Hälfte der vom anderen in der Ehezeit erworbenen Ansprüche.
Erfasst werden unter anderem:
- Gesetzliche Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung)
- Betriebliche Altersversorgung
- Private Rentenversicherungen (Riester, Rürup)
- Beamtenversorgung
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden bei kurzer Ehedauer (unter 3 Jahren – dann nur auf Antrag), durch notariellen Ehevertrag oder durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
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